Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OFD Kiel - G 1422 A - St 261

Behandlung von Investment- und Spezialfonds mit Aktienanteilen bei der Ermittlung von Dauerschulden bei Kreditinstituten (§ 19 GewStDV)

Bei Kreditinstituten sind für die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG Dauerschulden nach § 19 GewStDV zu ermitteln. Diese entsprechen danach dem Betrag, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasing-Verträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital übersteigt (§ 19 Abs. 1 GewStDV).

Es wurde die Frage gestellt, ob auch Anteile der Banken an Investment- und Spezialfonds als Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen berücksichtigt werden müssen.

Investmentfonds und Spezialfonds sind (rechtlich unselbständige) Sondervermögen. Die Beteiligung an einem Sondenvermögen i.S. des §§ 1 und 6 KAGG gehört nicht zu den in § 19 Abs. 1 GewStDV genannten Anteilen an Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen. Die Aufzählung der Wirtschaftsgüter in § 19 Abs. 1 GewStDV ist abschließend. Kapitalanlagegesellschaften sind selbst zwar Kreditinstitute, nicht aber die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

OFD Kiel v. 25.09.2000 - G 1422 A - St 261

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen