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§ 33 b EStG § 33 b Abs. 6
Satz 1 EStG;
kein Pflege-Pauschbetrag bei Einnahmen
des Steuerpflichtigen
Nach § 33 b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 24 EStG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 1995 I S. 1250; BStBl 1995 I S. 438) kann ein Steuerpflichtiger den Pflegepauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 1992 I S. 267) deshalb mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1995 aufgehoben.