Online-Nachricht - Donnerstag, 14.01.2021

Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage (BFH)

Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach einer Erbauseinandersetzung. B und C schenkten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Söhnen D und E die Kommanditanteile der A-KG und die Anteile der Komplementärin (A-GmbH). D und E verpflichteten sich wechselseitig und gegenüber ihren Eltern, sich zeitnah nach der Schenkung in der Weise auseinanderzusetzen, dass fünf Grundstücke der A KG in eine GmbH & Co. KG unter der Firma F KG eingebracht werden, deren alleiniger Kommanditist D sein sollte, die übrigen acht Grundstücke (sieben wirtschaftliche Einheiten) in eine GmbH & Co. KG unter der Firma G KG, deren alleiniger Kommanditist E sein sollte.

D übertrug seinen Kommanditanteil an der F-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die 2011 gegründete D KG, deren alleiniger Kommanditist er wurde. E übertrug seinen Kommanditanteil an der F KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die ebenfalls 2011 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), deren alleiniger Kommanditist er wurde. An der F KG waren somit die D KG mit 56,6 % und die Klägerin mit 43,4 % beteiligt. In einer darauf folgenden Urkunde beendeten die D KG und die Klägerin die F KG und schlossen einen "Auseinandersetzungs- und Einbringungsvertrag", um die Abwicklung im Wege der Realteilung vorzunehmen.

Die im Gesellschaftsvermögen der F KG befindlichen Grundstücke wurden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die D KG und die Klägerin übertragen. Die Klägerin erhielt die sieben wirtschaftlichen Einheiten, die nach dem Schenkungsvertrag für die Gesellschaft des E vorgesehen waren. Gegenüber der Klägerin wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Der BFH führte aus:

  • Die Übertragung der Grundstücke von der F KG auf die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar. Steuerfrei ist sie allein hinsichtlich eines Anteils von 43,4 % nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG. Hinsichtlich des verbleibenden und allein noch streitigen Anteils von 56,6 % ist der Vorgang steuerpflichtig. Ein Befreiungstatbestand greift nicht ein.

  • Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist und sich die Entscheidung auch nicht im Ergebnis als richtig erweist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Erwerb durch Realteilung ist hinsichtlich des noch streitigen Anteils von 56,6 % nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-68625