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OFD Rostock - S 0270 - St 212

§ 111 AO Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bescheinigung in Steuersachen

I. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind künftig nicht mehr zu erteilen. Der Vordruck AO 125 Nummer 501/131 (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) wurde geändert; noch vorhandene Altbestände sind auszusondern. Der Text in EDI XXUB ist nicht mehr zu verwenden. Zukünftig ist nur noch die Bescheinigung in Steuersachen zu erteilen. Er bietet durch seine Gestaltung die Möglichkeit, bei zuverlässigen Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand die gewünschte Bescheinigung auszustellen.

Der Entscheidung, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach altem Muster mehr zu erteilen, liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 d) VOB A (Ausgabe 1992) werden solche Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht erfüllt haben. Der Auftraggeber kann von den Bewerbern oder Bietern nach freiem Ermessen entweder diesbezügliche Selbsterklärungen der Bewerber oder aber entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen verlangen. Der Inhalt dieser Bescheinigung der Finanzbehörde soll danach dem A...

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OFD Rostock v. 21.08.2000 - S 0270 - St 212

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