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BMF - IV B 3 - S 1301 Schz - 16/00 BStBl 2000 I 485

DBA Schweiz Gegenseitigkeitserklärungen zwischen einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland betreffend Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von den Erbschaft- und Schenkungsteuern

In der Anlage übersendet das BMF eine aktualisierte Zusammenstellung über die in Kraft befindlichen Gegenseitigkeitserklärungen sowie deren Wortlaut. Neu hinzugekommen ist die Gegenseitigkeitserklärung mit dem Kanton Luzern vom .

Darüber hinaus wird im Einzelfall von weiteren Kantonen bei Vorliegen des Gegenrechts Steuerbefreiung bei Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken gewährt, so z.B. in den Kantonen Bern (nur bei öffentlichem Interesse) und Zürich.

Die vorgenannten BMF-Schreiben werden hiermit aufgehoben.

Gegenseitigkeitserklärungen zwischen dem Deutschen Reich bzw. der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken

Stand

A. Übersicht

1. Kanton Appenzell I. – Rh.

Gegenseitigkeitserklärung vom / zwischen dem Landammann des Kantons Appenzell I. – Rh. und dem Reichsminister der Finanzen betreffend Steuerbefreiung für letztwillige oder schenkungsweise Zuwendungen kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Art, samt Note vom

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BMF v. 25.04.2000 - IV B 3 - S 1301 Schz - 16/00

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