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BMF - IV C 8 - S 6105 - 47/95

§ 3 KraftStG Anerkennung von Kanalreinigungsfahrzeugen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Bezug:

Die für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (Verkehrsteuer-Referatsleiter) erörterten in der Sitzung VerkSt I/95 nochmals die Problematik der Anerkennung von Kanalreinigungsfahrzeugen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nach der Begriffsbestimmung in § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO gelten nur solche Fahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen Einrichtungen lediglich zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet und bestimmt sind. Deshalb dürfen Kanalreinigungsfahrzeuge, die über Vorrichtungen verfügen, die den Transport des aufgenommenen Schlamms ermöglichen, nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt werden.

Nach Auffassung der Verkehrsteuer-Referatsleiter kann als einziges objektives Kriterium, ob Kanalreinigungsfahrzeuge den Schlamm abtransportieren können, die höchstzulässige Nutzlast eines Fahrzeugs herangezogen werden. Kanalreinigungsfahrzeuge, die wirklich nur zur Leistung von Arbeit bestimmt sind, benötigen lediglich eine Nutzlast, die ausreicht, um die erforderlichen Werkzeuge und etwaige zusätzliche Aggregate mitzuführen. Hierfür hi...

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BMF v. 25.08.1995 - IV C 8 - S 6105 - 47/95

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