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OFD Magdeburg - S 6105 - 20 - St 335

§ 3 KraftStG Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 KraftStG

Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 1 KraftStG kann für diejenigen Fahrzeuge nicht gewährt werden, die zwar nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, deren Halter aber durch Auflagen zur Erfüllung der Vorschriften verpflichtet werden, die für die Erteilung einer Zulassung maßgeblich sind.

Fahrzeuge, die nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von der Zulassungspflicht des § 18 Abs. 1 StVZO ausgenommen sind, für den Betrieb auf öffentlichen Straßen jedoch einer allgemeinen Betriebserlaubnis und eines amtlichen Kennzeichens bedürfen, unterliegen daher der Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

Damit diese Fahrzeuge einer zutreffenden Besteuerung zugeführt werden können, bittet die OFD Sie, bei den Zulassungsstellen darauf hinzuwirken, daß die Daten dieser Fahrzeuge den Finanzämtern mitgeteilt werden.

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OFD Magdeburg v. 11.05.1995 - S 6105 - 20 - St 335

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