Online-Nachricht - Donnerstag, 26.11.2020

Sportwettensteuer | Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters (BFH)

Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Sportwettensteuer und die Vereinbarkeit der Besteuerung von Pferdewetten nach § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) mit Verfassungs- und Europarecht: Die Klägerin ist eine ausländische Kapitalgesellschaft. Sie bot im Streitzeitraum Juli 2012 als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an. Für Pferdewetten nahm sie auch Kunden aus Deutschland an. Am wurde ihr für Deutschland eine Buchmachererlaubnis und am eine Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet erteilt.

Die Klägerin meldete unter dem beim FA Sportwettensteuer für den Monat Juli 2012 an. Gegen diese Anmeldung legte sie Einspruch ein, mit dem sie die fehlende Bestimmtheit und Klarheit des Gesetzes rügte.

Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg:

  • Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG.

  • Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer i.S. des § 11 RennwLottG.

  • Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform.

  • Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor: Die Regelungen sind hinreichend klar und eindeutig, sodass ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ausscheidet. Zudem ermöglicht die MwStSystRL ausdrücklich die Erhebung einer Sportwettensteuer. Auch wird nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. "Digibet und Albers" und Berlington Hungary u.a.,) verstoßen. Die ausländische Wettanbieter treffende Besteuerung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG ist nicht nachteilig gegenüber einer Besteuerung nach § 11 RennwLottG. Die Steuersätze sind gleich (5 %) und bei § 17 Abs. 2 RennwLottG werden nur die im Inland erwirtschafteten Wettumsätze besteuert.

Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX Senat des BFH:

Die Entscheidung des BFH befasst sich mit der seit geltenden Neuregelung in § 17 Abs. 2 RennwLottG. Die Vorschrift hat zum Ziel, im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten in die Besteuerung im Inland einzubeziehen. Bedingt durch die günstige Besteuerung und regulatorische Handhabung in Gebieten wie Malta und Gibraltar werden Sportwetten häufig online von dort ansässigen Unternehmen an Wettkunden auf dem deutschen Markt angeboten.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, inländische Buchmacher für Rennwetten nach § 11 RennwLottG zu besteuern, ausländische Buchmacher, die Rennwetten im Inland anbieten, der Regelung des § 17 Abs. 2 RennLottG zu unterwerfen.

Beim BFH stehen noch eine Reihe weiterer Verfahren zu § 17 Abs. 2 RennwLottG an, u.a. auch zur Vereinbarkeit der Regelung mit Verfassungs- und Europarecht (Az. IX R 20/18 und IX R 21/18).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-64951