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§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)
2 Anlagen
Mit dem /98 - (BStBl I S. 263) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.
Anlage 1
Verzeichnis
der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)
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Andorra Libanon Antigua und Barbuda Liberia Australien Libyen Bahamas Liechtenstein Bahrain Macao Bermudas Malediven Britische Jungferninseln Monaco Cayman-Inseln Niederländische Antillen Gibraltar Norwegen Grenada Oman Hongkong Salomo... |