Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Einkommensteuer | BEA-Freibetrag: Keine Übertragung auf den anderen Elternteil bei volljährigen Kindern I (BFH)

Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der für die Streitjahre 2011 bis 2014 geltenden Fassung wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Eine Übertragung des BEA-Freibetrages kommt nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 des Klägers wegen Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) geändert werden konnten.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen.

  • Eine Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschrift, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden kann, ist nicht möglich. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

  • Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern, bei denen der Ausbildungsbedarf und damit regelmäßig tatsächliche Aufwendungen im Vordergrund stehen, nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf der Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden (vgl. u.a. , BStBl II 1990, 210).

  • Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO nur möglich ist, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat.

  • Ist hingegen die im amtlichen Steuererklärungsvordruck niedergelegte fehlerhafte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung die entscheidende Ursache für die unvereinbare mehrfache Berücksichtigung eines Sachverhalts, ist eine Änderung ausgeschlossen.

Hinweis:

In Bezug auf die erste Streitfrage zur Übertragung des BEA-Freibetrages hat der BFH eine weitere Entscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.10.2020).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-61686