Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Bewertung | Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet (BFH)

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum weiter. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden - vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 BewG - für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u.a. im Einzelnen genannte Bestimmungen des BewG DDR i.d.F. vom (Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 674) und der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom (RGBl I 1935, 81) mit späteren Änderungen weiter angewandt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Bewertung eines in den neuen Bundesländern belegenen Geschäftsgrundstücks. Die darauf errichteten Gebäude stehen unter Denkmalschutz.

Das FA bewertete die Hallen auf Grundlage der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken, Einkaufszentren sowie Grundstücken mit Großmärkten, SB-Märkten und Verbrauchermärkten und mit Messehallen im Beitrittsgebiet ab vom (BStBl I 1993, 528) als Großmarkthallen im Sachwertverfahren. Zudem stützte es seine Schätzung auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes; Grundbesitz der unter Denkmalschutz steht (34-S 3219a-6/6-45293, "Denkmalerlass").

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg ().

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück:

  • Das durch das Grundsteuer-Reformgesetz geänderte Bewertungsrecht, in dem u.a. §§ 129 bis 133 BewG weggefallen sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. v GrStRefG), findet nach dem neuen § 266 BewG erst vom Jahr 2022 (Hauptfeststellung) bzw. 2025 (Hauptveranlagung) an Anwendung.

  • Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.

  • Mit dieser Maßgabe stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar.

  • Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung berücksichtigt werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-61673