Online-Nachricht - Freitag, 18.09.2020

Gesetzgebung | Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche (BMJV)

Die am in Kraft getretene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche soll umgesetzt werden. Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche fest und ist bis zum in nationales Recht umzusetzen. Einzelne Kammern und Verbände haben ihre Stellungnahmen hierzu veröffentlicht.

Die Bundessteuerberaterkammer führt in ihrer Stellungnahme aus:

  • Der Gesetzesentwurf sieht bezüglich des Straftatbestands der Geldwäsche vor, dass kein selektiver Katalog der Vortaten der Geldwäsche mehr geregelt werden soll, sondern künftig generell alle Straftaten als mögliche Vortaten in Betracht kommen. Die in der Gesetzesbegründung hierfür angeführten Argumente sind für uns zwar nachvollziehbar. Wir weisen aber darauf hin, dass die Richtlinie, die mit dem Gesetzesentwurf in nationales Recht umgesetzt werden soll, weiterhin einen konkreten Vortatenkatalog vorsieht. Die Ausweitung der Vortaten auf alle Straftaten wird von der Richtlinie daher nicht zwingend gefordert. Den Anforderungen der Richtlinie würde vielmehr auch dadurch Rechnung getragen, dass der bisherige Vortatenkatalog gemäß den Vorgaben der Richtlinie entsprechend erweitert würde.

  • Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur (fehlenden) Geldwäschestrafbarkeit bei der Honorarannahme von Strafverteidigern in § 261 StGB umgesetzt werden soll. Bei Steuerstraftaten können auch Steuerberater und Steuerbevollmächtige nach § 392 Abs. 1 AO als Verteidiger tätig werden. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer sollte die Regelung aber nicht auf eine Verteidigertätigkeit beschränkt bleiben. Denn durch die Erweiterung der Geldwäschevortaten auf alle Straftaten würde künftig auch jede Steuerhinterziehung (und nicht nur – wie bisher – die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung) als Vortat gelten. Dies ist für Steuerberater besonders kritisch, da die Anforderungen an das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes nur gering sind. Es reicht aus, wenn der Täter die Voraussetzungen einer Geldwäschevortat für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Da der Steuerberater aufgrund der Finanzbuchführung detaillierte Kenntnis über die Zahlungsvorgänge bei seinem Mandanten hat und erkennen kann, ob Zahlungen möglicherweise mit einer Steuerhinterziehung oder anderen Straftaten im Zusammenhang stehen, läuft er in besonderem Maße Gefahr, sich bei der Honorarannahme der Geldwäsche strafbar zu machen. Die das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis auslösende Nähe zu der mutmaßlichen Geldwäschevortat entsteht somit gerade auch im Fall des Steuerberatermandats.

  • Auch in den Fällen, in denen der Steuerberater nicht als Verteidiger auftritt, sondern die Finanzbuchführung und/oder den Jahresabschluss erstellt, gelten somit die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom entsprechend. Denn der Steuerberater befindet sich ebenfalls in dem Dilemma, dass er sich möglicherweise der Gefahr aussetzt, sich wegen Geldwäsche strafbar zu machen, wenn der Mandant den Steuerberater mit Mitteln bezahlt, die er durch eine Steuerhinterziehung erlangt hat (z. B. zu Unrecht erhaltene Steuererstattungen) und der Steuerberater die kriminelle Herkunft des Geldes für möglich hält. Zudem erfordert eine effektive steuerliche Beratung und Vertretung gleichsam wie im Fall der Strafverteidigung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten. Dieses wird durch die berufsrechtlich geregelte und auch strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht besonders abgesichert. Ein zu befürchtendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Steuerberater würde die Gefahr begründen, dass dieses für eine effektive Steuerberatung unabdingbare Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört würde. Denn ein Steuerpflichtiger wird sich einem Steuerberater nur anvertrauen, wenn er sicher sein kann, dass die Informationen vertraulich behandelt werden.

Hinweis

Die Stellungnahmen sind auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV online, BStBK (JT)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-58576