VwGO § 164

Teil IV: Kosten und Vollstreckung

16. Abschnitt: Kosten

§ 164 Kostenfestsetzung

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451