VwGO § 143

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

13. Abschnitt: Revision

§ 143 Prüfung der Revisionsvoraussetzungen

1Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

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CAAAA-76451