BGH Beschluss v. - VIII ZR 16/19

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses von unbestimmter Dauer; eigener Beschwerdewert der Widerklage

Gesetze: § 8 ZPO, § 9 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: LG Aachen Az: 2 S 150/17vorgehend AG Aachen Az: 120 C 260/16

Gründe

I.

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Die (Rechtsmittel-)Beschwer der zur Räumung und Herausgabe des angeblich angemieteten Anwesens verurteilten Beklagten beträgt angesichts der "vereinbarten" Miete von monatlich 364 € (nur) 15.288 € (42 x 364 €).

21. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Beschwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; vom - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; jeweils mwN).

3Die der Berechnung der Beschwer zugrunde liegende Nettomiete richtet sich danach, welche Miete der auf Räumung in Anspruch genommene Mieter nach dem von ihm behaupteten Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom - VIII ZR 214/13, WuM 2014, 219 Rn. 2; vom - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 9; vom - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 4; vom - VIII ZR 273/17, aaO Rn. 4).

4Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss zur Streitwertbeschwerde - nicht auf einen "objektiven Nutzungswert" des Anwesens von monatlich 500 € abgestellt werden, weil die ausweislich des (behaupteten) Mietvertrags vereinbarte Miete von 364 € die "Marktgegebenheiten" nicht widerspiegele. Vielmehr ist nach Vorstehendem die nach diesem Mietvertrag zu entrichtende Miete maßgebend.

52. Der auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses gerichteten Widerklage ist kein eigener Beschwerdewert beizumessen.

6Aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage scheidet eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmittelbeschwer der in beider Hinsicht unterlegenen Beklagten aus (vgl. , NJW 1994, 3292 unter 3a; Beschlüsse vom - VIII ZR 49/02, juris Rn. 4; vom - V ZR 322/13, juris Rn. 10). Die Frage des Bestehens des im Rahmen der Widerklage festzustellenden Mietverhältnisses war vorliegend auch bezüglich des Herausgabeanspruchs der Klägerin zu prüfen, so dass der gleiche Streitstoff vorliegt (vgl. hierzu , NZM 2006, 138 Rn. 16).

II.

7Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache unbegründet, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht vorliegt. Insbesondere hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zu den Fällen behaupteter "Angehörigenmietverhältnisse" im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. , NZM 2013, 854 Rn. 15; vom - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 13, und VIII ZR 277/15, NJW-RR 2016, 1528 Rn. 10) die Gesamtumstände des Falles berücksichtigt, sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt und (zutreffend) gewürdigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:040220BVIIIZR16.19.0

Fundstelle(n):
VAAAH-50287