Online-Nachricht - Dienstag, 26.05.2020

Einkommensteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR aktualisiert. Durch Artikel 7 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom haben sich mit Wirkung ab Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ergeben. Dabei haben sich in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen geändert. ( :001).

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab gilt Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    • : 1.146 €.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    1. Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG)

      • ab 1. Juni 2020: 860 €.

    2. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG)

      • ab 1. Juni 2020: 573 €.

  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:

    • ab : 172 €.

Hinweis: Das ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem liegt.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-49326