Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2020

Einkommensteuer | Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG (FG)

Das FG Schleswig-Holstein hat ein Verfahren entschieden, in dem eine Zahlung für den Verzicht auf Einspeiserechte an den Eigentümer des Grundstücks auf dem Windkraftanlagen betrieben werden gezahlt wurde. Das Einspeiserecht folgt aus dem Gesetz und ist an die Person des Anlagenbetreibers gebunden. Daher ist der Anlagenbetreiber der Inhaber des Einspeiserechts (; Revision eingelegt BFH-Az. VIII R 2/20).

Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen standen. Diese Windkraftanlagen wurden an eine Bürgerwindpark KG übertragen. In diesem Zusammenhang verzichtete der Kläger auf die Einspeiserechte und erhielt dafür eine Zahlung von 500.000 €.

Das FG führte dazu weiter aus:

  • Anlagenbetreiber sei derjenige, der eine Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutze.

  • Nutzer sei derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trage und das Recht habe, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen.

  • Die Nutzung der Windkraftanlagen erfolgt zu keinem Zeitpunkt durch den Kläger. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Inhaber des durch den Betrieb der Windkraftanlagen bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers gewesen. Das Einspeiserecht habe bei der GmbH als Betreiberin der Anlage gelegen und sei mit dem Übergang der Windkraftanlagen auf die KG übergegangen.

  • Das FG hat weiter entschieden, dass der Betrag, den der Kläger als Grundstückseigentümer des Standorts der Windkraftanlage ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme erhalten habe, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG gehört.

  • Der Kläger und die KG seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die GmbH bei Ablauf des Vertrages mit dem Kläger verpflichtet sein würde, die Rechte aus den Verträgen mit dem Netzbetreiber, also auch das Einspeiserecht, kostenfrei auf den Kläger zu übertragen. Die KG sei von der Möglichkeit isoliert handelbarer Einspeiserechte ausgegangen. Die Zahlung der KG stelle sich danach als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf bestimmte zukünftige auf ihn anwachsende Rechte dar, die den Umfang der möglichen wirtschaftlichen Betätigung der KG eingeschränkt hätten.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 2/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein Newsletter vom 1.4.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-45668