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NWB Nr. 1 vom Fach 29 Seite 813

Die Petition

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

I. Begriff

Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretungen zu wenden. Von einer ”Petition” ist in dieser Verfassungsvorschrift somit nicht ausdrücklich die Rede (vielmehr: ”Bitten und Beschwerden”). Nach heutigem Verständnis umfaßt der Begriff Petition solche Eingaben nichtförmlicher Art an die Volksvertretungen, d. h. Bundestag oder Landtag. Zwar erwähnt Art. 17 GG als Adressaten auch (sonstige) ”zuständige Stellen”; indes werden Eingaben bei Behörden und Einrichtungen der Verwaltung herkömmlich als ”Beschwerde”, ”Gegenvorstellung” oder ”Aufsichtsbeschwerde” bezeichnet. Auch die Parlamente der Landkreise und der Gemeinden werden vom Begriff der Volksvertretung i. S. des Art. 17 GG ausgenommen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG-Komm. Art. 17 RdNr. 58).

II. Voraussetzungen

Von Verfassungs wegen verlangt wird die Einhaltung der Schriftform, d. h. die Eingabe muß mit den Namen des Petenten bzw. seines Vertreters (z. B. eines Rechtsanwalts) unterzeichnet sein. Anonyme Petitionen werden von vornherein durch Art. 17 GG nicht erfaßt. Auf die Bezeichnung ”Pe...

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