Online-Nachricht - Donnerstag, 27.02.2020

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II (BFH)

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A KG geworden. Bis zum waren an der A KG als Komplementärin die C GmbH (Komplementär GmbH) und als Kommanditisten die Eheleute B i.H.v. je 25,5 % sowie die D GmbH mit i.H.v. 49 % beteiligt. Die Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften. So hielten die Eheleute B insgesamt 51 % an der Komplementär-GmbH, die restlichen 49 % entfielen auf die D GmbH. An der E GmbH waren die Kommanditisten mit nahezu identischen Quoten beteiligt. Die Beteiligungen gehörten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der A KG.

Am hatten die Eheleute B die F GmbH gegründet, deren Geschäftsanteile sie zu gleichen Teilen hielten. Am brachten die Eheleute B ihre Anteile an der A KG, der Komplementär-GmbH und der E GmbH zum Zwischenwert gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG in die F GmbH ein. Darüber hinaus legten die Eheleute B zuvor begründete Optionsrechte in die F GmbH ein, die den Eheleuten B insbesondere das Recht gewährten, ihre gesamten Gesellschaftsanteile in Bezug auf die A KG der D GmbH anzudienen.

Mit Vertrag vom übte die F GmbH diese Optionsrechte aus und veräußerte die eingebrachten Anteile an die D GmbH. Die Beteiligten gingen davon aus, dass aufgrund der Veräußerung der Geschäftsanteile an der E GmbH durch die F GmbH gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 ein Einbringungsgewinn II (EBG II) entstanden war.

Das FA erfasste den EBG II gemäß § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags. Die daraufhin vor dem FG erhobene Klage hatte Erfolg ().

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück:

  • Im Streitfall ist der entstandene EBG II nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

  • Dafür sprechen bereits der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006. Die Vorschrift ordnet die rückwirkende Erhöhung des durch die Einbringung der Anteile erzielten Gewinns an. Dies legt nahe, dass dieser Gewinn (EBG II) auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln unterworfen ist, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären.

  • Hierfür spricht auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen des UmwStG (s. z.B. §§ 18, 23 Abs. 5 UmwStG 2006) der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des EBG II keine sondergesetzliche Anweisung getroffen hat.

  • Dass hiernach der EBG II im Streitfall, d.h. mit Rücksicht auf die ursprüngliche Beteiligung einer natürlichen Person an der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft sowie die Zugehörigkeit der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile zum gewerblichen Vermögen der Mitunternehmerschaft (hier: Sonderbetriebsvermögen II), nicht der Gewerbesteuer unterliegt, weil die Einbringung des Kapitalgesellschaftsanteils auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte, entspricht des Weiteren Sinn und Zweck des Umwandlungssteuergesetzes.

  • Rechtlich kommt es allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs ("Gewinn aus der Einbringung") an. Die Veräußerung der miteingebrachten Anteile innerhalb der Sperrfrist durch die übernehmende Gesellschaft ist lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorganges beim Einbringenden.

Hinweis:

Am wurde ein weiteres BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Einbringungsgewinnen veröffentlicht ().

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-43212