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NWB Nr. 52 vom Seite 4461 Fach 27 Seite 5445

Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 2002

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

I. Beitragsbemessungsgrenzen

Die Höhe der Beiträge zur KV, PflV, RV und AloV ist abhängig vom erzielten Arbeitsentgelt, vom Beitragssatz und von der Beitragszeit. Das Arbeitsentgelt wird nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sog. Beitragsbemessungsgrenzen, für die Beitragsberechnung herangezogen. Auch in die Meldungen zur Sozialversicherung sind Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze dieses Versicherungszweigs einzutragen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV und PflV beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der RV und in der AloV sind in den alten und neuen Bundesländern weiterhin unterschiedlich geregelt; dasselbe gilt für die Bezugsgröße.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist hingegen durch Gesetz vom (BGBl 1999 I S. 2657) zum die Rechtskreistrennung aufgehoben. Sowohl in der gesetzlichen KV als auch in der PflV gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Werte. Am findet in Deutschland sowie in 11 weiteren EU-Mitgliedstaaten die Währungsumstellung auf den Euro (€) statt. Die Arbeitgeber können daher für Abrechnungszeiträume ab die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die Abrechnung, Na...

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