Einkommensteuer | Anwendungsregelungen zu § 4j EStG (BMF)
Das BMF hat für den VZ 2018 nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen bekannt gegeben ().
Hintergrund: Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom (BGBl. 2017 I S. 2074) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht in Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen.
Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. Nexus-Approach der OECD, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.
In dem Schreiben geht das BMF auf die Anwendung des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG sowie die Präferenzregelungen, die im VZ 2018 dem Nexus-Ansatz nicht entsprechen, näher ein. Ferner hat das BMF die Präferenzregelungen aufgelistet, die im VZ 2018 noch nicht abschließend geprüft wurden.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB WAAAH-42716