Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2020

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung notärztlicher Bereitschaftsdienste (FG)

Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen einzustufen und damit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei (, Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten: Der Kläger ist selbständiger Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt. In den Streitjahren 2011 bis 2013 erbrachte er gegenüber einem Notarzt-Vertragspartner gem. § 5 Abs. 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) sowie gegenüber einer zentralen Notfallpraxis notärztliche Bereitschaftsdienste. Während der Bereitschaftsdienstzeit erhielt er eine Stundenvergütung. Das FA unterwarf die Notarzthonorare der USt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen einzustufen.

  • Denn derartige Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes (so auch Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 14 Rz 53 „Bereitschaftsdienst“).

  • Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mit umfasst (a.A. für die Übernahme der Rufbereitschaft durch einen Pflegedienst ).

Hinweis:

Das Niedersächsisches Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung reiner ärztlicher Bereitschaftsdienste höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 2/2020 (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-42668