Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2020

Verfahrensrecht | Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand (BFH)

Der BFH hat den EuGH zur genehmigungsfreien Freimenge bei einer nichtgewerblichen Einfuhr im Hinblick auf die Beschlagnahmung der Einfuhrgegenstände angerufen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Dezember 2015 reiste die Klägerin über das Zollamt Flughafen des Hauptzollamtes in das Zollgebiet der Union ein und benutzte den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren". Sie führte sechs Dosen Kaviar zu je 50 g mit sich. Das Hauptzollamt beschlagnahmte den Kaviar wegen fehlender Genehmigungen nach § 51 Abs. 2 BNatSchG.

Die daraufhin erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg (). Das FG urteilte, dass für die Einfuhr des Kaviars eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sei, die bis jetzt nicht vorliege. Die Klägerin habe jedoch zwei Dosen genehmigungsfrei einführen dürfen, weil sie diese nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden, sondern an ihre Kinder habe verschenken beziehungsweise selbst verbrauchen wollen. Die Beschlagnahme sei daher insofern rechtswidrig, als das Hauptzollamt der Klägerin nicht zwei Dosen Kaviar belassen habe.

Gegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt Revision eingelegt. Nach seiner Auffassung sei bei einem Überschreiten der in Art. 57 Abs. 5 VO Nr. 865/2006 genannten Menge die insgesamt verbrachte Menge Kaviar von Störartigen wegen fehlender Einfuhrgenehmigung zu beschlagnahmen. Abgesehen davon handele es sich auch nicht mehr um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände, wenn der Kaviar als Geschenk für Dritte bestimmt sei.

Der BFH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

  • Falls diese Frage zu bejahen ist: Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-42586