Online-Nachricht - Mittwoch, 19.02.2020

Einkommensteuer | Förderung der privaten Altersvorsorge (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge () in einem Punkt, der die Kleinbetragsrentenabfindung betrifft, angepasst (-a/19/10006 :001).

Hintergrund: Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Altersvorsorge-Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Derartige Auszahlungen gelten zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr als nicht schädliche Verwendung, § 93 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Einmalzahlung wird nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert.

Randziffer 203 des wird wie folgt gefasst:

"Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab zertifizierte Verträge) auf den 1.1. des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet; in diesem Fall ist eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorzunehmen. Die Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase Rz. 199 zu beachten."

Hinweis:

Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-42491