Online-Nachricht - Mittwoch, 15.01.2020

Umsatzsteuer | Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr (BMF)

Das BMF hat zum Umsatzsteuer Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen Stellung genommen und Abschn 12.13. Absatz 5 UStAE entsprechend angepasst ( GZ III C 2 -S 7244/19/10004 :001).

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. - V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.01.2016 sowie Walkenhorst, ) . Daraufhin wurde Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE entsprechend angepasst (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.6.2016 ).

Nun wurde gefragt, ob die Grundsätze des Urteils Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen übertragen werden können.

In diesem Zusammenhang hat das BMF den UStAE in Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt angepasst:

  1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:
    "Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird.
    Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z.B. die Anmietung eines Busses, oder um eine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z.B. auf Grund eines Betriebsführungsübertragungsvertrages, handelt.
    Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden.
    Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend."

  2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die neuen Sätze 7 bis 14.

Hinweis:

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-39868