Online-Nachricht - Mittwoch, 15.01.2020

Lohnsteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs - Stand (BMF)

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge wurde entsprechend ergänzt ().

Hintergrund: Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs gem. § 3 Nr. 64 EStG

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Unter anderem erhalten sie auch einen Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist, als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort. In § 3 Nr. 64 EStG ist die Steuerfreiheit solcher Auslandszulagen geregelt. Hierbei werden drei Fälle unterschieden:

  1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (§ 3 Nr. 64 Satz 1 EStG).

  2. Gruppe: Den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst vergleichbare Personen (§ 3 Nr. 64 Satz 2 EStG).

  3. Gruppe: Übrige Arbeitnehmer = Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG).

Weitere Informationen zur Thematik finden Sie bei Schönfeld im Lexikon Lohnbüro.

Regelungen des BMF-Schreibens

Mit dem BMF-Schreiben wird die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand in der Anlage bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab .

Hinweis:

Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-39834