Online-Nachricht - Freitag, 08.11.2019

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Forschungszulagengesetz

Der Bundestag hat am das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) in 2./3. Lesung beschlossen. Zur Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/14875) und ein Bericht des Haushaltsausschusses zur Finanzierbarkeit gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (BT-Drucks. 19/14876) vor.

Gegenstand des Gesetzes ist die Einführung einer neuen Regelung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit (im Sinne der Einstufung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige) Anwendung findet.

Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum EStG und KStG geregelt, um eine bessere Übersichtlichkeit der Regelung, eine klare Abgrenzung von anderen steuerlichen Regelungen und eine einfachere Handhabung für anspruchsberechtigte Unternehmen zu erreichen, wie es im Regierungsentwurf heißt. In einem eigenständigen Gesetz könnten alle Tatbestandsvoraussetzungen, Umfang und Höhe der Förderung sowie die Prüfung der Förderkriterien übersichtlich und umfassend geregelt werden.

Hinweise

Keine Mehrheit fanden Entschließungsanträge der FDP (BT-Drucks. 19/14891) und der Fraktion Die Linke (BT-Drucks.19/14890). Darüber hinaus wurden weitere Vorlagen der Opposition abgelehnt. Einzelheiten hierzu können Sie auf der Homepage des Bundestages nachlesen. Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.

Die nun beschlossenen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf (s. hierzu ) hat die Autorin in ihrem Beitrag in der NWB 47/2019 S. 3402 dargestellt.

Informationen zu weiterführender Literatur können Sie unserem NWB ReformRadar zum Forschungszulagengesetz entnehmen.

Quelle: Bundestag online sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-34596