BGH Urteil v. - 2 StR 436/17

Besonders schwerer Raub ohne Durchladen der Schusswaffe

Gesetze: § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Instanzenzug: Az: 2 StR 436/17 Beschlussvorgehend Az: 82 Ss 72/17nachgehend Az: 2 StR 436/17 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten H.    wegen schweren Raubes sowie Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten K.    wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und zweifacher Körperverletzung sowie wegen Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten L.   wegen Beihilfe zum Diebstahl sowie wegen Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts reifte ab Juni 2016 bei dem Angeklagten H.   die Idee, gemeinsam mit anderen Personen, einen Überfall auf einen Geldboten zu begehen (s. unten Tat Ziff. 2). Zudem kam bei ihm der Plan auf, ein älteres Ehepaar in ihrem Haus zu überfallen. Zu diesem Zweck kundschaftete er zusammen mit einer unbekannt gebliebenen Person das Haus der Großeltern eines ehemaligen Freundes aus. Er klingelte an der Tür, begrüßte das später geschädigte Ehepaar Kl.     , gab vor, an der Ausführung von Garten- und Pflasterarbeiten interessiert zu sein und schaute sich im Garten und im Haus um. Geplant war, die Eheleute Kl.     mit Gewalt zu überwältigen und zu fesseln, um sie zur Preisgabe und zum Öffnen des Tresors zu zwingen. Klar war, dass H.   den Überfall nicht selbst begehen könnte. Er gewann den Mitangeklagten K.     , der noch durch eine weitere Person bei der Tatausführung unterstützt werden sollte. Auf Anfrage sicherte der Angeklagte L.    zu, sein Kraftfahrzeug für die Tatbegehung zur Verfügung zu stellen, wobei ihm H.   mitteilte, es handele sich um einen Einbruch. Zur Vorbereitung der Tat ließ sich H.   am zu einem Baumarkt fahren, in dem er Kabelbinder, Handschuhe und Klebeband kaufte. Der Angeklagte L.   kaufte zwischenzeitlich für sich ein und bemerkte von dem Kauf des Angeklagte H.   nichts.

3Am Vorabend der Tat hielten sich die Angeklagten H.   und K.    in einem Cafe und einer Shisha-Bar in O.   auf und nahmen dort nicht unerhebliche Mengen an Alkohol zu sich. Im Laufe des Abends stießen auch der gesondert verfolgte S.       , der überredet wurde, das Fahrzeug des Angeklagten L.    zum Tatort zu fahren, sowie die Mitangeklagten R.      und A.    hinzu, die bereit waren mitzumachen. Nach dem Aufbruch aus dem Cafe gegen 4.00 bis 5.00 Uhr morgens und einem Zwischenaufenthalt fuhren schließlich alle Beteiligten nach Le.    . H.   und der Fahrer S.      blieben im Auto, K.   , R.    und A.   verließen mit den im Baumarkt tags zuvor gekauften Utensilien das Fahrzeug und klingelten gegen 6.30 Uhr bei den Eheleuten Kl.     Sturm. R.     holte - von den anderen wahrgenommen - ein Messer hervor, um die Bedrohungssituation zu verstärken.

4E.   Kl.     öffnete die Tür in der Annahme, dass sein Sohn vor der Tür stehe. Die Angeklagten K.     , R.     und A.   stürmten ins Haus, drängten den Geschädigten beiseite, so dass dieser schließlich zu Boden fiel. Nachdem er anschließend von K.    ins Gesicht geschlagen worden war, begann er zu bluten und wurde für kurze Zeit bewusstlos. Die Angeklagten forderten ihn auf zu sagen, wo sich Geld und Münzen befinden. In diesem Augenblick kam H.    Kl.    hinzu und schlug mit einem Regenschirm auf R.     ein. Sie wurde aber schnell festgehalten und gezwungen, sich auf den Bauch zu legen. Sie schrie laut um Hilfe, woraufhin ihr der Angeklagte K.    mit der Hand auf den Mund schlug. Ein erster Versuch, sie zu fesseln, scheiterte. Sie wurde deshalb genötigt, ins Schlafzimmer zu gehen, dort fanden die Angeklagten ihr Portemonnaie mit knapp 40 Euro Bargeld und Schmuck. Zurück im Wohnzimmer gelang es, sie zu fesseln. Die Geschädigte, die darauf hinwies, sie seien alte Leute mit Herzproblemen und könnten sterben, erhielt auf ihr Betteln einen Schluck Wasser.

5Währenddessen schlug K.    E.   Kl.    immer wieder ins Gesicht, so dass dieser - nachdem die Angeklagten einen Wandtresor ausfindig gemacht hatten - ihnen mitteilte, wo sich der dazugehörige Schlüssel befand. Im Safe befanden sich ca. 600 Euro Bargeld und Schmuck sowie ein weiterer Schlüssel, den sie für einen weiteren Safeschlüssel hielten. Die Angeklagten suchten weiter nach dem vermuteten zweiten Safe. K.    wurde zunehmend aggressiver und gewalttätiger, es gab Drohungen, Schläge und Schubser. E.   Kl.     wurde mehrfach bewusstlos, seine Frau erlitt Panikattacken. Die Angeklagten vermuteten schließlich den zweiten Tresor im Keller. K.     zerrte den Geschädigten zur Kellertreppe. Auf halbem Weg nach unten schubste K.    den Geschädigten Kl.     ungeduldig von hinten, er fiel daraufhin die steile Steintreppe hinunter und landete am Fuß der Treppe. Ihm fiel dabei der Zahnersatz aus dem Mund. K.    schloss ihn sodann in einem Kellerbüro ein, um in Ruhe suchen zu können. E.   K.        versuchte, die Polizei von einem dort befindlichen Telefon aus anzurufen. Dies misslang jedoch. Er wurde schließlich wieder nach oben ins Wohnzimmer gebracht. Unter mehrfachen Schlägen ins Gesicht wurden die Eheleute Kl.     immer weiter nach Geld und dem Safe gefragt. R.    hielt dem Geschädigten sein Messer wenige Zentmeter vor den Hals, sinngemäß mit den Worten: „ich stech Dich ab, ich zähle bis zehn, wenn Du mir nicht sagst, wo die Münzsammlung ist“. Für beide Geschädigte verschärfte sich die Situation damit weiter. Sie hatten Todesangst, als sie erkannten, dass sie die Täter nicht davon überzeugen konnten, dass es tatsächlich keinen weiteren Tresor in der Wohnung gab. Zwischenzeitlich stach einer der Angeklagten dem Geschädigten mit einem Messer in den Oberschenkel. Schließlich fesselten sie - nachdem die Suche nach einem Tresor ohne Erfolg geblieben war - die Geschädigten und verließen kurz vor 7.30 Uhr das Haus mit Bargeld und Schmuck im Wert von mindestens 25.000 Euro. Sie wurden von den im Auto wartenden H.     und S.     aufgenommen, die ihnen schon ob der langen Wartezeit entgegengekommen waren.

6Die Geschädigten konnten sich von der Fesselung befreien und mit Hilfe der Nachbarn die Polizei verständigen. E.   Kl.   erlitt mehrere Platzwunden im Gesicht und Abschürfungen an den Händen und Fingern, zudem mehrere Hämatome an Armen und Beinen sowie ein Subduralhämatom. Außerdem war sein Sehvermögen beeinträchtigt, weil sich eine Linse verschoben hatte. Dies konnte erfolgreich operiert werden. Die Geschädigte hatte zahlreiche Hämatome und wurde wegen des Verdachts auf Herzinfarkt untersucht. Aufgrund der Tat mussten die Geschädigten therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Das Haus wurde mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen versehen.

72. Ab planten die Angeklagten H.   , K.    und L.   , den Geldboten eines Supermarktes zu überfallen. Hintergrund waren Insiderinformationen des Angeklagten L.   zu Geldtransporten aus einem R.   -Markt. Danach wurde jeweils montags morgens eine größere Menge an Bargeld mit einem privaten PKW zu einer wenige Kilometer entfernten Bank gebracht, wobei der Mitarbeiter meist einige hundert Meter entfernt parken und das Bargeld zu Fuß zur Bank bringen musste. Es war beabsichtigt, den Geldboten unter Vorhalt einer Waffe zu bedrohen und zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Der Angeklagte L.   sollte sein Fahrzeug zur Verfügung stellen, eventuell auch als Fahrer dabei sein, wenn kein anderer gefunden würde. H.    wollte als „Motivation“ im Auto warten, K.    war bereit, die Tat mit einer anderen Person zu begehen. Die ursprünglich für den vorgesehene Tat wurde auf den verschoben. Vergeblich wurde dazwischen versucht, verschiedene Mittäter anzuwerben. Am besorgte H.   eine PTB-Waffe der Marke Browning, der Zeuge I.     war zunächst bereit, an der Tat mitzuwirken, zudem wurde ein weiterer Zeuge als Fahrer gewonnen. Am späten Abend des stand so der Tatplan. Allerdings sagte am frühen Morgen des I.    ab, H.   war besorgt, K.    meinte, es würde trotzdem alles „wie geschmiert“ laufen. Es blieb bei der Verabredung für 9.00 Uhr. Am Morgen des war der Angeklagte H.   , der die ganze Nacht feiern war, von den anderen Beteiligten nicht zu erreichen. K.    versuchte noch spontan, den Zeugen Ka.   für die Tat zu gewinnen, dies aber gelang nicht. Die Angeklagten K.    und L.    beschlossen daraufhin, mit dem unbekannten Mittäter die Tat zu begehen, wobei L.   im Auto warten und die beiden anderen die eigentliche Tat begehen wollten. Als L.    und K.    am Bahnhof auf den unbekannten Mittäter warteten, wurden sie von einem Sondereinsatzkommando festgenommen. Im Handschuhfach des Fahrzeugs wurde die „PTB-Schusswaffe mit gefülltem Magazin“ aufgefunden.

II.

8Die Revision der Staatsanwaltschaft führt - hinsichtlich des Angeklagten K.     - zu einer Schuldspruchberichtigung im Fall II.1 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.

91. Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Angeklagten K.    beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft auch insoweit einen umfassenden Aufhebungsantrag (hinsichtlich aller Angeklagten) gestellt und damit keine Beschränkung erklärt. Damit steht jedoch der Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht im Einklang, die lediglich beanstandet, dass der Angeklagte K.    nur wegen Körperverletzung und nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, aber keine Einwendungen im Hinblick auf die Verurteilungen der Angeklagten H.    und L.    erhebt. Da sich somit der Revisionsantrag und der Inhalt der Revisionsbegründung widersprechen, ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urteil vom - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist der Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe allein im Hinblick auf die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung angegriffen; dies aber betrifft lediglich den Angeklagten K.   , nicht die beiden anderen Angeklagten.

102. Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen zweifacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB verurteilt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken, da sich der Angeklagte insoweit der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat.

11Der Angeklagte K.    hat im Hinblick auf beide Geschädigte den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht. Gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Tatbeteiligten setzt dabei nicht die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen Tatbeteiligten voraus, ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters - physisch oder psychisch - bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom - 2 StR 394/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 6). Es mag dahinstehen, ob das festgestellte gemeinsame Vorgehen der am Tatort befindlichen Angeklagten nicht bereits eine eigenhändige Begehung durch jeden von ihnen belegt. So waren sowohl R.    als auch A.   daran beteiligt, als der Geschädigte beim Stürmen der Wohnung gewaltsam in den Flur des Hauses gedrängt wurde, dadurch zu Boden fiel und direkt von K.    ins Gesicht geschlagen wurde. Auch gegen die Geschädigte gingen alle drei in der Wohnung befindlichen Angeklagten von Anfang an gemeinsam vor, indem sie diese ins Wohnzimmer zerrten und fest am Arm packten. Jedenfalls besteht kein Zweifel, dass hierdurch Handlungen der Angeklagten R.    und A.   nachgewiesen sind, die von den Opfern als Unterstützungshandlungen des Angeklagten K.   , der die weiteren Körperverletzungshandlungen begangen hat, wahrgenommen worden sind.

12Hingegen belegen die Feststellungen die Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht. Wer das Messer eingesetzt hat, ist nicht festgestellt; Anhaltspunkte dafür, dass auch der tatsächliche Einsatz des Messers vom gemeinsamen Tatplan getragen war, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Schließlich lässt sich den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass das „Hinunterschubsen auf der steilen Steintreppe“ den Tatbestand der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt. Angesichts des Alters des Geschädigten und mit Blick auf die Beschaffenheit der Treppe sowie den Umstand, dass der Geschädigte beim Sturz sein Gebiss verloren hat, hätte für das Landgericht allerdings Anlass zur Erörterung sein müssen, ob die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben sind.

13Der Senat berichtigt mit Blick auf § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgversprechender hätte verteidigen können. Dies führt vorliegend aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat die Strafe den Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB bzw. § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB entnommen und dabei die tateinheitliche Verwirklichung anderer Straftatbestände, auch des § 223 StGB, ausdrücklich in den Blick genommen. Sie hat - im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens - die „führende Rolle“ des Angeklagten gesehen und zu seinen Lasten auch die Art der Tatausführung und die Folgen für die Opfer berücksichtigt. Aus diesem Grund schließt es der Senat aus, dass das Landgericht bei ausdrücklicher Berücksichtigung einer Verwirklichung des § 224 StGB, gegebenenfalls auch in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, eine noch höhere Strafe verhängt hätte.

143. Soweit die Strafkammer die Angeklagten H.   , K.   und L.   im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen schweren und nicht wegen besonders schweren Raubs verurteilt hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15a) Das Landgericht hat § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht als verwirklicht angesehen, weil es sich bei der im Auto aufgefundenen PTB-Waffe - sie sei nicht mit scharfer Munition durchgeladen gewesen - nicht um eine solche im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken, weil § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kein Durchladen der verwendeten Schusswaffe erfordert, es vielmehr ausreicht, wenn diese durch Einfügen des bestückten Magazins unterladen ist (, NStZ 2010, 390).

16b) Eine abschließende Sachentscheidung kommt auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Der Täter, der das Opfer mit einer - geladenen oder unterladenen - Schreckschusswaffe bedroht, erfüllt den Qualifikationstatbestand nur dann, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Waffe nach vorne durch den Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. -, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 12/15 -, juris Rn. 5). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Eine konkrete Typenbezeichnung, die es dem Revisionsgericht gegebenenfalls ermöglichen würde, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle - etwa dem Internet - im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. -, juris, Rn. 4), lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen.

17Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

184. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der jeweiligen Gesamtstrafenaussprüche.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110418U2STR436.17.0

Fundstelle(n):
IAAAH-32078