Online-Nachricht - Dienstag, 18.06.2019

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt (BMF)

Das BMF hat sich zur Frage geäußert, ab wann ein Wasserfahrzeug als "vorhanden" i.S. des 8.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE anzusehen ist ().

Hintergrund: Auch durch das (2018/0668065), BStBl I S. 1012 konnten nicht alle Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für die Umsätze für die Seeschifffahrt geklärt werden. Hier heißt es in Abschnitt 8.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE: "Ein Wasserfahrzeug ist frühestens ab dem Zeitpunkt seines (klassischen) Stapellaufs oder seines Aufschwimmens im Trockendock als "vorhanden" anzusehen."

Hierzu führt das BMF nunmehr aus:

Abschnitt 8.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE wird wie folgt gefasst: "Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als "vorhanden" anzusehen".

Hinweis:

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE angewendet wird. Auch sind aufgrund des (2018/0668065), BStBl I S. 1012 keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-20731