Online-Nachricht - Dienstag, 18.06.2019

Verfahrensrecht | Anwendungserlass zu § 146a AO (BMF)

Das BMF hat das Schreiben zur Anwendung des § 146a AO veröffentlicht ().

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).

In dem nun veröffentlichten Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO geht das BMF auf folgende Punkte ein:

  1. Allgemeines und Begriffsdefinition

    • elektronisches Aufzeichnungssystem

    • elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen

    • Schutz durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)

    • Schutzziele

    • zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    • Vorgang

    • Transaktion

    • Geschäftsvorfälle

    • Andere Vorgänge

  2. Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

    • Sachlicher Anwendungsbereich

    • Zeitlicher Anwendungsbereich

  3. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    • Anforderungen an die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    • Komponenten der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

    • Protokollierung von Vorgängen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    • Anwendungs- und Protokolldaten

    • Ablauf der Protokollierung

    • Begriffsdefinitionen zur Protokollierung

  4. Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen

  5. Anforderung an den Beleg

  6. Belegausgabe

  7. Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

  8. Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen

  9. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

  10. Zertifizierung

  11. Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In- Verkehr-Bringens nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO

  12. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a

Hinweis:

Das 21-seitige Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-20704