StBerG § 29

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen [1]

(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 29 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1062) mit Wirkung v. .