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NWB Nr. 52 vom Seite 4189 Fach 3 Seite 9587

Aufwendungen für ein Erbbaurecht im Privatvermögen

von Regierungsrat Günter Küster, Düsseldorf

I. Erbbauzinsen

1. Laufend zu zahlende Erbbauzinsen

Laufend zu zahlende Erbbauzinsen sind Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Erbbaugrundstücks. Dies folgt aus der gefestigten höchstrichterlichen Beurteilung des Erbbaurechtsverhältnisses als entgeltliches Dauernutzungsverhältnis (vgl. auch BStBl II S. 779, m. w. N.). Laufende Erbbauzinsen sind daher im Falle der Vermietung bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als WK abziehbar.

Aus der Behandlung der Erbbauzinsen als laufzeitbezogenes Nutzungsentgelt folgt im Falle der Eigennutzung für den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG, daß sie nur insoweit den abziehbaren Vorkosten zugeordnet werden können, als sie wirtschaftlich auf den Zeitraum vor Bezug der Wohnung entfallen. Zu diesem Ergebnis gelangt auch die FinVerw in Tz. 93 des BMF-Schr. zu § 10e EStG v. (a. a. O.), indem sie bestimmt, daß Erbbauzinsen wie Schuldzinsen i. S. der Tz. 91 dieses BMF-Schr. zu behandeln sind. Zum Abzug von Schuldzinsen, die als Vorkosten nur abgezogen werden können, soweit sie den Zeitraum vor der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken betreffen, vgl. ...BStBl II S. 893

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