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NWB Nr. 18 vom Seite 1369 Fach 3 Seite 8249

Die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 EStG

von Richter am BFH Dr. Hans-Joachim Kanzler, München

Nach § 33a Abs. 2 EStG wird einem Stpfl. ein Ausbildungsfreibetrag in unterschiedlicher Höhe gewährt, wenn ihm u. a. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen, für das er einen Kinderfreibetrag erhält oder erhielte, wenn das Kind unbeschränkt estpfl. wäre (Satz 1); das gleiche gilt für Kinder, die Grundwehrdienst geleistet haben (Satz 2). Die Höhe des vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Freibetrages richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Ort seiner Unterbringung (Satz 3). Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nach Maßgabe des Satzes 4 anzurechnen, soweit diese 3 600 DM im Kj übersteigen, während Ausbildungszuschüssse in voller Höhe angerechnet werden; der anrechnungsfreie Betrag kann allerdings nur für das Kind beansprucht werden, für das der Stpfl. einen Kinderfreibetrag erhält (Satz 5). Für im Ausland untergebrachte Kinder mindern sich die Ausbildungsfreibeträge nach Satz 6. Der Ausbildungsfreibetrag wird für ein Kind insgesamt nur einmal gewährt (Satz 7); bei Kindern aus nichtintakten Ehen oder nichtehelichen Kindern erfolgt eine Aufteilung der Freibeträge auf die Elternteile nach Maßgabe der Sätze 8 bis 11.

I. Bedeutun...

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