Online-Nachricht - Dienstag, 16.04.2019

Verfahrensrecht | Tatsächliche Verständigung (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur tatsächlichen Verständigung ergänzt ().

Das BStBl I S. 831 wie folgt ergänzt:

  • In Textziffer 5.5 werden nach Satz 5 neue Sätze 6 und 7 eingefügt:

    „Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung hat in dem Falle, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.“

  • Bisheriger Satz 6 wird Satz 8.

  • In Textziffer 6.1 wird in Satz 2 nach dem Wort „wirksam“ das Wort „geworden“ eingefügt.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-12335