Online-Nachricht - Donnerstag, 14.03.2019

Arbeitsrecht | Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG (BAG)

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Schreiben v. kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum . Während des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens kündigte sie in einem an den Klägeranwalt vom Arbeitsgericht formlos übersandten Anwaltsschriftsatz vom den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am hat der Beklagte auch den Auflösungsantrag „vom “ gestellt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird“. Das Landesarbeitsgericht hat die auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Abfindungsanspruchs beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg:

  • Mangels Zustellung hat nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom , in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt.

  • Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten.

  • Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung hat erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des rechtshängig gemacht (§ 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO).

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 14.3.2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-09806