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NWB Nr. 11 vom Fach 2 Seite 5425

Die Typisierung im Steuerrecht

von Dr. Kurt Joachim von Bornhaupt, Richter am BFH, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Typisierung durch die Gesetzgebung

Jede Rechtsnorm muß ihrem Wesen nach abstrakt sein. Sie muß auf eine Vielzahl von Lebenstatbeständen anwendbar sein, da nicht jeder Sachverhalt in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung geregelt werden kann. Das gilt insbes. für das Steuerrecht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung von Steuern ist ein Massenverfahren, das Millionen von steuerpflichtigen Personen, Sachen und Vorgängen erfaßt. Die FinBeh können ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn der Gesetzgeber ihnen Rechtsnormen gibt, die leicht zu handhaben sind und für eine Vielzahl von Fällen Gültigkeit haben. Die Einkommensbesteuerung betrifft oft Vorgänge, die von den FinBeh und Steuergerichten schwer nachprüfbar sind und von den Stpfl. schlecht nachgewiesen werden können. Diese Besonderheiten zwingen den Gesetzgeber, das Steuerrecht noch abstrakter zu gestalten und noch stärker zu schematisieren als andere Rechtsgebiete.

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber viele typisierte Rechtsnormen geschaffen, die der Stpfl. gegen sich gelten lassen muß, auch wenn die Voraussetzungen in seinem Fall nicht zutreffen. D...

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