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NWB Nr. 31 vom Fach 2 Seite 5077

Treu und Glauben im Steuerrecht

von Oberregierungsrat Hans-U. Hundt-Eßwein, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

A. Inhalt des Rechtsgrundsatzes im Zivilrecht

Das Rechtsinstitut Treu und Glauben wurzelt im römischen wie im gemeinen deutschen Recht (Klein, DStR 1985 S. 311). Es ist im Allgemeinen Teil sowie im Recht der Schuldverhältnisse des BGB (§§ 157, 242 BGB) kodifiziert worden, findet aber im Zivilrecht überall dort Anwendung, wo ein Beteiligter einer Sonderbeziehung in Treue zu seinem gegebenen Wort zu stehen hat und den ”Glauben” (das Vertrauen) in das einmal gegebene Wort weder enttäuschen noch mißbrauchen darf. Jeder Beteiligte hat sich so zu verhalten, wie es sein Partner erwarten kann (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., Bd. I, S. 116 ff.). Der Anwendungsbereich des Rechtsgrundsatzes hat sich also in der Rechtsentwicklung gegenüber den an den vertraglichen Schuldverhältnissen orientierten Vorstellungen des historischen BGB-Gesetzgebers beträchtlich erweitere (Roth, Münchner Kommentar zum BGB, § 242 Anm. 9 ff. m. w. N.).

Namentlich die Rspr. gebraucht den Rechtsgrundsatz für die Fortbildung überpositiven Richterrechtes (kritisch dazu: Roth, a. a. O., Anm. 13). Sie hat dadurch eine Ergänzung des kod...

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