Online-Nachricht - Mittwoch, 09.01.2019

Körperschaftsteuer | Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens (FG)

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis, erzielt er im Auszahlungszeitpunkt einen Gewinn aus einer - der Veräußerung einer Forderung gleichgestellten - Rückzahlung einer Kapitalforderung (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2012 drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben. Der Gesamtkaufpreis betrug ca. 40% der Nominalwerte der drei Forderungen. Die betreffenden Forderungen hatte der Veräußerer zuvor von dem ursprünglichen Gläubiger erworben; an den Kläger wurden jeweils nur Teile der drei Forderungen weiterveräußert. Im Jahr 2015 zahlte der Fiskus bei Fälligkeit den Nominalwert einer der drei Teilforderungen an den Kläger aus. Das beklagte Finanzamt beurteilte den Vorgang als einen der Abgeltungssteuer unterliegenden Veräußerungsvorgang. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Kapitalertrags zog es von dem Auszahlungsbetrag als Anschaffungskosten einen Teilbetrag des vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreises ab. Dabei teilte es den Gesamtkaufpreis anhand der Nominalwerte der erworbenen Teilforderungen auf. Im Klageverfahren begehrte der Kläger die Herabsetzung seiner Einkommensteuer. Er vertrat die Ansicht, dass eine steuerlich unbeachtliche private Vermögensmehrung vorliege.

Dieser Argumentation ist das FG Düsseldorf nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen:

  • Der Kläger hat einen Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung erzielt.

  • Die erworbene Teilforderung hat sich auf ein Körperschaftsteuerguthaben bezogen. Das Körperschaftsteuerguthaben ist eine sonstige Kapitalforderung, weil die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

  • Die Auszahlung des Guthabens an den Kläger ist eine Rückzahlung, die gesetzlich einer Veräußerung gleichgestellt ist.

  • Auch die Berechnung des Veräußerungsgewinns ist zutreffend. Der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis ist zu Recht anhand der Nominalwerte der erworbenen Forderungen aufgeteilt worden.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Entscheidungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2019 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-04615