Online-Nachricht - Montag, 17.09.2018

Umsatzsteuer | Nach § 14c UStG geschuldete USt ist keine Betriebsausgabe (FG)

Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig (; NZB anhängig, BFH-Az. X B 116/18).

Sachverhalt: Der Kläger meldete im Februar 2009 in Hessen ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Landschafts- und Gartenpflege“ an. Dies geschah auf Bitten eines serbischen Bekannten. Auf dessen Initiative wurden gegenüber dem Kläger Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Die Rechnungsbeträge wurden gezahlt, allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein für den Monat März eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Diese führte zu einem Vorsteuerüberhang, den das für den Kläger zuständige hessische FA aber nicht anerkannte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische FG ab, weil der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen sei. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG. Für das Streitjahr 2013 machte der Kläger einen in diesem Jahr im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von ca. 3.500 € als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Dies lehnte das nunmehr zuständige FA ab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte er geltend, dass die abgerechneten Aufträge über Kontakte zustande gekommen seien, die nicht er persönlich, sondern sein serbischer Bekannter gehabt habe. Die Auffassung des Hessischen FG sei für die Einkommensteuer nicht bindend.

Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg:

  • Der Kläger hat keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Zum einen hat nicht er, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfaltet.

  • Zum anderen ist der Kläger auch nicht als Rechnungsschreiber gewerblich tätig geworden. Er hat insoweit keinerlei unternehmerische Entscheidungen getroffen, sondern allenfalls Hilfsarbeiten für seinen Bekannten geleistet. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, da er gegenüber der Allgemeinheit nicht in Erscheinung getreten ist.

  • Die streitigen Aufwendungen sind auch nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger hat keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, weil er - obwohl er hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsabhängig gewesen ist – das Risiko des Forderungsausfalls tragen musste und keine Ansprüche auf Urlaub oder Sozialleistungen hatte.

  • Die Tätigkeit stellt auch keine Überlassung des Namensrechtes dar, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, weil die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seines Namens hinter die Dienstleistung – Einschaltung in die Leistungskette – zurücktritt.

  • Es liegt daher nahe, dass der Kläger sonstige Einkünfte erzielt hat. Hieraus resultierende Werbungskosten sind jedoch wegen des Verlustausgleichsverbots nicht im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zu berücksichtigen.

Quelle: FG Münster, Newsletter September 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-94441