Verfahrensrecht | Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen (BMF)
Das BMF hat den AEAO zu § 146 - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen - wegen der Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen mit sofortiger Wirkung neu gefasst ().
Hierin geht das BMF auf folgende Punkte ein:
Grundsätze der Einzelaufzeichnung
Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen
Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse
Festsetzung eines Verzögerungsgelds
DV-gestützte Buchführung und Aufzeichnungen
Quelle: BMF online (il)
Anmerkung: Nachricht aktualisiert am
Fundstelle(n):
NWB TAAAG-86746