Online-Nachricht - Montag, 18.06.2018

Zollrecht | EuGH-Vorlage zu Produktionsabgaben im Zuckersektor (FG)

Das FG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich die Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor nach nationalem Verfahrensrecht richtet ( VZr).

Hintergrund: Die EG-Zuckermarktordnung regelte Produktionsabgaben für die Herstellung von Isoglucose, einem Gemisch aus Trauben- und Fruchtzucker. Die Abgabensätze der Produktionsabgaben wurde durch europäische Verordnungen bestimmt. Dementsprechend gaben die Hersteller von Isoglucose entsprechende Abgabemeldungen beim jeweils zuständigen deutschen Hauptzollamt (HZA) ab. Dabei richtete sich das Verfahren – mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen – nach dem nationalen Marktorganisationsgesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung. In der Folgezeit hielt der EuGH in mehreren Verfahren Verordnungen über die Bestimmung der Abgabesätze für ungültig, so dass der Rat die Abgabesätze mittels rückwirkend anwendbarer neuer Verordnungen anpassen musste. Eine Änderung der festgesetzten Produktionsabgabe erfolgte in Deutschland aber nur, soweit die Festsetzungen nach den Regeln der AO noch nicht verjährt waren.

Sachverhalt: Das beklagte HZA lehnte dementsprechend einen auf eine Ratsverordnung aus dem Jahr 2013 gestützten Antrag des klagenden Unternehmens auf Erstattung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 ab.

Ansicht des FG Düsseldorfs:

  • Zwar entspricht diese Ablehnung sowohl dem deutschen Recht als auch den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität.

  • Gleichwohl ist die Anwendung deutschen Rechts aus unionsrechtlichen Gründen zweifelhaft. Denn das HZA hat auf Grund einer im Jahr 2018 erlassenen Ratsverordnung zur nachträglichen Änderung von Abgabensätzen für die Produktionsabgabe u.a. des Zuckerwirtschaftsjahres 1999/2000 der Klägerin die seinerzeit gezahlte Produktionsabgabe teilweise wieder erstattet. Insoweit stellt sich die Frage, wie die Ratsverordnung aus dem Jahr 2018 auszulegen ist und ob sie auch für spätere Zuckerwirtschaftsjahre nationales Verfahrensrecht einschränkt.

Hinweis:

Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des EuGH (Az. C-360/18) führt es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung - fort.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-86351