Online-Nachricht - Montag, 18.06.2018

Kindergeld | Studium zum Sparkassenfachwirt (FG)

Ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, kann Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin schloss im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie NRW teil. Nach den Zulassungsbedingungen sind für die Aufnahme dieses Studiums unter anderem ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Das FG Münster gab der Klage statt:

  • Die Banklehre und das anschließende Studium sind als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

  • Das Studium baut inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handelt sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulässt.

  • Der Sohn der Klägerin hat das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben.

  • Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führt nicht zu einer Zäsur. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-86302