Online-Nachricht - Mittwoch, 18.04.2018

Kindergeld | Keine Verlängerung wegen Katastrophenschutzdienst (BFH)

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (hier: Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr) und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist der Vater eines im November 1987 geborenen Sohnes (S). S absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 abschloss. Die Beklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2012 unter Hinweis darauf auf, dass S im November 2012 das 25. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger beantragte, ihm für S auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus Kindergeld zu gewähren. Zur Begründung verwies er darauf, dass S wegen dessen mindestens sechs Jahre andauernden Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) eine Freistellung vom Wehrdienst bewilligt worden sei. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Die von § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geforderten Voraussetzungen für eine Verlängerung des kindergeldrechtlichen Berücksichtigungszeitraums über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus liegen nicht vor, da S weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet noch sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet und auch keine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat.

  • § 32 Abs. 5 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der Verlängerungstatbestände.

  • Zum einen enthält bereits der Wortlaut der Norm keine Anknüpfungspunkte für eine Erweiterung des Kataloges, etwa durch eine Einleitung der Aufzählung durch das Wort "insbesondere" oder eine Öffnung für "ähnliche Fälle". Zum anderen spricht auch die Gesetzeshistorie für einen abschließenden Charakter.

  • Der von S ersatzweise geleistete Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) ist daher nicht über eine erweiternde Auslegung des § 32 Abs. 5 EStG als Verlängerungstatbestand zu qualifizieren.

  • § 32 Abs. 5 EStG ist auch nicht analog auf den von S durchgeführten Dienst im Katastrophenschutz anzuwenden.

Hinweis:

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

Quelle: sowie Pressemitteilung Nr. 20/2018 v. 18.04.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-81071