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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13259/17

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2 S. 2, EStG § 11 Abs. 1 S. 2, UStG § 18 Abs. 6, UStDV § 46, AO § 174 Abs. 3, AO § 224 Abs. 2 Nr. 3

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 3 AO zur Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für eine aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10. Januar des Folgejahres fällige und bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unzutreffend nicht als Betriebsausgabe behandelte Umsatzsteuervorauszahlung

Leitsatz

1. Besteht eine Einzugsermächtigung des FA zur Abbuchung der Steuern sowie eine Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46 UStDV, ist in der von einem Steuerberater erstellten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die am 11. Januar des Folgejahres vom FA abgebuchte Umsatzsteuervorauszahlung für den November des laufenden Jahres entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG nicht als Betriebsausgabe des laufenden Wirtschaftsjahres behandelt worden und ist auch die Veranlagungssachbearbeiterin des FA, die den Steuerfall als sog. Intensiv-Prüffall (IP-Fall) besonders gründlich zu prüfen hatte, infolge eines Denkprozesses zu der (unrichtigen) Annahme gelangt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Folgejahr als Betriebsausgabenabzug behandelt werden könne, so kann der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid für das laufende Jahr nach § 174 Abs. 3 AO geändert und die Umsatzsteuervorauszahlung noch nachträglich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Abgrenzung zum ).

2. Erkennbar i. S. d. § 174 Abs. 3 AO heißt, dass der Steuerpflichtige bei verständiger Würdigung des fehlerhaften Bescheids erkennen musste, warum der streitige Vorgang dort nicht berücksichtigt wurde. Erkennbar ist der Zusammenhang, wenn ein verständiger Steuerpflichtiger (oder ein Vertreter oder Bevollmächtigter) ihn bei verständiger Würdigung des fehlerhaften Bescheids und der einschlägigen Unterlagen erkennen konnte oder dieser Zusammenhang sonst offenbar war und er folglich damit rechnen musste, dass der Sachverhalt noch in einem anderen Bescheid berücksichtigt werden würde. Die Annahme ist auch dann erkennbar, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts auf den Angaben des Steuerpflichtigen beruht und dieser die geplante Erfassung des Sachverhalts durch die Behörde in einem anderen Bescheid erkennen konnte, weil er sich selbst dafür ausgesprochen hatte.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2018 S. 453
PAAAG-78549

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.01.2018 - 13 K 13259/17

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