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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 111/16 EFG 2017 S. 1343 Nr. 16

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Vermietungsabsicht bei leerstehenden Wohnungen

überhöhte Anforderungen an Person und finanzielle Leistungsfähigkeit potentieller Mieter

Aufwendungen einer alleinstehenden Frau für künstliche Befruchtung keine außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bemühungen um die Vermietung einer leerstehenden Wohnung als Voraussetzungen einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

2. Von einer Vermietungsabsicht der Klägerin konnte sich der Senat im Streitfall nicht überzeugen, da diese nur in sehr geringem Umfang Vermietungsannoncen geschaltet und trotz der im ländlichen Raum Thüringens nur geringen Nachfrage nach Wohnraum hohe Anforderungen an die Person (keine Raucher, keine Haustierhaltung) und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mieters gestellt hat.

3. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind bei einer unverheirateten Frau ohne Lebenspartner oder Lebenspartnerin nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hierin ist keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung zu sehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1343 Nr. 16
PAAAG-62520

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Thüringer FG, Urteil v. 14.06.2017 - 3 K 111/16

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