Online-Nachricht - Freitag, 15.09.2017

Kindergeld | Erstattung an den Sozialleistungsträger (FG)

Für den Monat der Geburt eines Kindes kann das Kindergeld grundsätzlich nur dann an den Sozialleistungsträger erstattet werden, wenn sich der Berechtigte mindestens auch im Folgemonat noch im Sozialleistungsbezug befindet ().

Sachverhalt: Der Kläger erhielt für sich und seine Familie bis einschließlich Mai 2015 Sozialleistungen vom Jobcenter, ab Juni 2015 nicht mehr. Für Mai 2015 machte das Jobcenter für die in diesem Monat geborenen Zwillinge einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X geltend, dem die Familienkasse entsprach.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die Familienkasse hätte das Kindergeld für den Monat der Geburt nicht an das Jobcenter erstatten dürfen.

  • Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht ein solcher Erstattungsanspruch nicht, wenn das Jobcenter bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes dieses auf die Sozialleistungen hätte anrechnen müssen. Maßgeblich für eine solche Anrechnung ist der Zufluss des Kindergeldes.

  • Im Monat der Geburt (Mai 2015) ist unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer (Ausstellung der Geburtsurkunde, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Auszahlung) eine Auszahlung des Kindergeldes jedoch unter keinen Umständen in Betracht gekommen. Im frühestmöglichen Zuflusszeitpunkt (Juni 2015) ist keine Anrechnung mehr möglich gewesen, weil der Kläger ab diesem Monat keine Sozialleistungen mehr bezogen hat.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter 09/2017 vom 15.09.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-57133