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KSR Nr. 9 vom Seite 8

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen

Fahrschulunterricht der Klassen B und C1 als Schul- oder Hochschulunterricht

Peter Mann

Der BFH hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 4 Nr. 21 UStG, diesmal im Zusammenhang mit der Besteuerung von Fahrschulen. Betroffen ist die Ausbildung für die Klassen B und C1. Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. In Abschn. 4.21.2 UStAE lässt die Finanzverwaltung bereits eine Steuerbefreiung für einzelne Fahrerlaubnisklassen zu (C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L). Das sind im Wesentlichen Klassen, die zum Fahren großer Zugmaschinen und Busse berechtigen und bei denen eine berufliche Nutzung im Vordergrund steht. Mit einer positiven Entscheidung des EuGH könnte auch die Ausbildung für die unteren Fahrzeugklassen (Pkw und kleine Lkw) umsatzsteuerfrei werden.

Ausgangssachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die ihren Kunden u. a. die Ausbildung für die Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis max. 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und ausgelegt zur Beförderung von max. neun Personen einschließlich Fahrer) und C (Fahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und ausgelegt zur Beförderung von max. neun Personen einschließlich Fahrer) anbietet. In den erteilten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus.

Der BFH hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidun...

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