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KSR Nr. 9 vom Seite 2

Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

Keine Rückstellung bei fehlendem Vergangenheitsbezug

Christian Möller

Der BFH verneint den nötigen Vergangenheitsbezug der Verpflichtungen aus einem Aktienoptionsprogramm, wenn Optionen nur im Fall eines zukünftigen „Exit-Ereignisses“ und abhängig vom zukünftigen Verkehrswert der Aktien ausgeübt werden können.

Problemstellung

Der BFH hatte bereits entschieden, dass eine AG, die Aktienoptionen an Mitarbeiter ausgibt, dafür keine Rückstellungen bilden darf, wenn die auszugebenden Aktien aus einem bedingten Kapital (§§ 192 ff. AktG) stammen sollen (, BStBl 2011 II S. 215). Bislang nicht höchstrichterlich entschieden war der Fall, dass die Gesellschaft bei Ausübung der Option nicht tatsächlich eigene Aktien liefern, sondern eine nach dem dann gegebenen Verkehrswert der eigenen Aktien berechnete Barzahlung leisten soll (Erfüllung durch „cash settlement“, insbesondere im Rahmen sog. virtueller Aktienoptionsprogramme).

Sachverhalt des entschiedenen Falles

Die klagende GmbH ist Rechtsnachfolgerin einer AG, die seit 2006 über ein bedingtes Kapital zur Gewährung von Aktienoptionen verfügte. Von 2006 bis 2009 gab sie im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter aus. Die Optionsbedingunge...

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