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Nachträgliche Geltendmachung von Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen
Das FG Köln hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger (hier: Steuerberater) auch nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung gem. § 35a EStG geltend machen kann, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.