Online-Nachricht - Mittwoch, 23.08.2017

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)

Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (jetzt: § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Diese umfassten die Erträge aus der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH, die Komplementärin der GmbH & Co. KG ist. 2012 hatte der Vater des Klägers, der bis dahin alleiniger Gesellschafter der GmbH war, seinen Geschäftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kläger übertragen. Der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Der Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern.

Der Kläger machte die Zahlungen an die Eltern als Versorgungsleistungen im Rahmen der Sonderausgaben geltend. Das FA lehnte deren Berücksichtigung ab. Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils seien nur abziehbar, wenn der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit vollständig und ausnahmslos eingestellt habe.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zu Recht haben FA und FG dem Kläger den Sonderausgabenabzug der an die Eltern gezahlten Versorgungsrente als Versorgungsleistungen verwehrt.

  • Im Streitfall hat der Vater zwar seinen 100 %igen Anteil an der GmbH auf den Kläger übertragen. Auch war der Vater vor der Vermögensübertragung Geschäftsführer der GmbH und der Kläger wurde danach deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Vater blieb jedoch nach dem Überlassungsvertrag weiterhin Geschäftsführer.

  • Voraussetzung für eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 begünstigte Anteilsübertragung ist u.a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Daran fehlt es im Streitfall.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-54468